Für Kapitalanleger und Vermieter

Sonderabschreibung:

Sehr interessant für Kapitalanleger,
die eine Wohnung vermieten möchten: (nicht für Eigennutzer)

Seit August 2019 können private Investoren – zeitlich befristet bis zum 31.12.2021 – fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung zusätzlich bei der Steuer geltend machen. Die Bauanträge müssen vor dem 1.1.2022 gestellt worden sein. 

Die reguläre lineare Abschreibung in Höhe von zwei Prozent kann parallel genutzt werden. 

Damit könnten in den ersten vier Jahren insgesamt 28 Prozent der Kosten steuerlich abgeschrieben werden. 

Das steckt hinter der Sonderabschreibung:

 §7b EStG gilt für Investitionen in neue Wohnungen sowohl in neuen wie in bestehenden Gebäuden. Die Sonder-AfA beträgt im Jahr der Anschaffung / Herstellung der Immobilie sowie in den drei Folgejahren bis zu fünf Prozent der förderfähigen Kosten jährlich – zusätzlich zur regulären linearen AfA. 

 Wer bekommt die Sonderabschreibung?

Wer die Sonder-AfA beantragen will, muss Bedingungen erfüllen. 
So dürfen zum Beispiel die Anschaffungs- und Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohnfläche 3.000,- nicht überschreiten (ohne Grund und Boden). Außerdem muss die Wohnung mindestens zehn Jahre dauerhaft vermietet werden. 

Die Bedingungen im Überblick:


Die Wohnungen oder Gebäude müssen für zehn Jahre dauerhaft zu Wohnzwecken vermietet werden (= im Jahr der Anschaffung / Herstellung und in den neun Folgejahren). 

Eine Eigennutzung ist damit also ebenso ausgeschlossen wie die 
Nutzung als Ferienwohnung.

Bauantrag muss vor dem 1.1.2022 gestellt werden.

Die Anschaffungs- und Herstellkosten der neuen Wohnungen 
liegen unter 3.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche 
(ohne Grund und Boden). 

Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen 


Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf maximal 2.000 EUR je qm Wohnfläche begrenzt. 

Aufwendungen für Grundstück und Außenanlagen sind nicht begünstigt.

Dies ist eine allgemeine Information des Bauträgers und ist keinesfalls als Rechtsberatung oder Beratung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes zu verstehen, entsprechend übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit.Besprechen Sie den Sachverhalt unbedingt mit Ihrem Steuerberater!

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